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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  110   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1966
Text:
 

Dritter Unterabschnitt

Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht

§ 110. Verzeichnis der Teilnehmer

 

  In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. Wenn jemand in eigenem Namen das Stimmrecht für Aktien ausüben will, die ihm nicht gehören, so hat er den Betrag und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; er ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.